Was im täglichen Sprachgebrauch als Synonym verwendet wird, ist entscheidend wenn es um die juristische Bedeutung der Invalidität geht.
Die Arbeitsunfähigkeit beschreibt die Einbusse, die aufgrund der gesundheitlichen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit entstanden ist. Diese bemisst sich aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen in jedem Beruf anders. Je nach Situation kann eine versicherte Person nicht mehr im angestammten Beruf arbeiten, nach Kursen oder Umschulungen aber durchaus in einer anderen Tätigkeit.
Die Erwerbsunfähigkeit bedeutet eine krankheitsbedingte Einbusse auf dem gesamten Arbeitsmarkt.
Eine Invalidität besteht, wenn während mindestens zwölf Monaten eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40% bestanden hat und zukünftig eine erhebliche und dauerhafte Erwerbsunfähigkeit besteht.